Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger übernehmen die anfallenden Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern (§ 23 SGB VII, § 26 DGUV Vorschrift 1).
Über die Kostenübernahme kann nur der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) entscheiden.
Hier der dazugehörige Link.